Pläne der Bundesregierung zur Abschaffung der Neupatientenregelung werden Kassenpatient:innen den Zugang zu ärztlicher Versorgung erschweren
Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführten Maßnahmen zur Förderung von Arztterminen für Neupatient:innen haben die gewünschte Wirkung gezeigt. Dies teilte Dr. Dominik von Stillfried, Vorstandsvorsitzender des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), nach einer aktuellen Auswertung der ärztlichen Abrechnungsdaten das Jahres 2021 mit. „Unsere Auswertung zeigt, dass im vierten Quartal 2021 mehr Neupatient:innen behandelt wurden als im vierten Quartal 2019, obwohl die ärztlichen Behandlungskapazitäten in diesen zwei Jahren eher weniger als mehr geworden sind. Außerdem haben Neupatient:innen gegenüber dem vierten Quartal 2019 mehr zusätzliche Leistungen erhalten als bereits bekannte Patient:innen. Genau diese Effekte waren beabsichtigt, als mit dem TSVG im Jahr 2019 die allgemein geltenden Leistungsbegrenzungen für die ärztliche Behandlung von Neupatient:innen abgeschafft wurden,“ fasste von Stillfried die Ergebnisse zusammen.
Im Einzelnen zeige die Auswertung des Zi, dass
mehr als jede:r vierte gesetzlich versicherte Patient:in von der Regelung begünstigt wurde: Im vierten Quartal 2021 wurden in den Praxen 20 Mio. Neupatient:innen behandelt. Insgesamt suchen rund 72 Mio. gesetzlich Versicherte mindestens einmal jährlich eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt auf. Zudem ist zu beachten, dass mehr als ein Fünftel aller Neupatient:innen zwei und mehr Neupatientenfälle ausgelöst haben. Dies ist z. B. bei Behandlungen in der Schwangerschaft, bei Haut oder Augenkrankheiten nicht überraschend.
die Anzahl der Neupatient:innen im vierten Quartal 2021 gegenüber dem vierten Quartal 2019 um 12 Prozent gestiegen ist. Der Anteil der Neupatient:innen an allen Patient:innen stieg um 7,5 Prozent. Die höchsten Anstiege wurden in Regionen Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen beobachtet, in denen der Anteil der Neupatient:innen nicht zuletzt aufgrund des eingeschränkten Angebots eher unterdurchschnittlich ist.
die Neupatientenregelung für nahezu alle Praxen von Bedeutung ist: Im vierten Quartal 2021 haben insgesamt 99 Prozent der Praxen Neupatient:innen behandelt. Bei Hautärzt:innen und Frauenärzt:innen waren es 100 Prozent der Praxen, bei ärztlichen Psychotherapeuten 96,4 Prozent. Unter die Neupatientenregelung fielen rund 21 Prozent aller Behandlungsfälle dieses Quartals. Besonders hoch ist der Anteil der Neupatient:innen naturgemäß bei Chirurg:innen, HNO-Ärzt:innen, Hautärzt:innen und Orthopäd:innen. Die höchsten Steigerungsraten für Neupatient:innen ergaben sich aber bei Hausärzt:innen (32 Prozent), Kinder- und Jugendärzt:innen (18 Prozent) sowie bei nichtärztlichen Psychotherapeut:innen (18 Prozent).
Kinder und Jugendliche sowie Patient:innen in den erwerbsfähigen Altersgruppen besonders häufig als Neupatient:innen behandelt werden. Am höchsten ist der Anteil der Neupatient:innen mit 29 Prozent in der Altersgruppe 20 bis 39 Jahre. Blickt man auf Behandlungsanlässe, ergibt sich ein heterogenes Bild. In allen Fachgruppen haben Behandlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt den höchsten Anteil der Neupatientenfälle, Krankheiten des Ohres, Auges, Infektionskrankheiten sowie Krankheiten des Atmungssystems führen die Liste an.
die Versorgung für Neupatient:innen intensiver wurde: In 2021 wurden je Neupatient:in 7,7 Gebührenordnungspositionen abgerechnet, während es in 2019 nur 7,0 waren. Die Steigerung beträgt 9 Prozent. Damit ist die Leistungssteigerung für Neupatient:innen höher als für alle übrigen Patient:innen, für die im Schnitt 8 Prozent mehr Leistungen abgerechnet wurden. Dabei gibt es fachgruppenspezifische Unterschiede: Bei Augenärzt:innen etwa betrug die Leistungszunahme bei Neupatient:innen 10,4 Prozent, bei Nicht-Neupatient:innen 6 Prozent. Pro Kopf erhielten Neupatient:innen besonders in Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein deutlich mehr Leistungen. Allerdings beträgt die Menge der Leistungen je Quartal und Patient:in für Neupatient:innen nur rund zwei Drittel der Leistungsmenge für bereits bekannte Patient:innen.
Ausweislich des jüngst bekannt gewordenen Entwurfs des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung plant die Bundesregierung, diese erst vor drei Jahren eingeführte Begünstigung von Neupatient:innen wieder zu streichen, da sie keine Vorteile in der medizinischen Versorgung gebracht habe. „Diese Begründung können wir nicht nachvollziehen. Die Vertragsärzt:innen haben maßvoll aber bestimmungsgemäß von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne Mengenbegrenzung abzurechnen. Durch die Kehrtwende der Bundesregierung würden der vertragsärztlichen Versorgung nach unseren Berechnungen rund 400 Millionen Euro entzogen, die in der medizinischen Versorgung der Patient:innen fehlen werden,“ sagte von Stillfried. In den kommenden Jahren werde es wichtiger werden, die Behandlung von Neupatient:innen zu fördern, damit dringende Behandlungsanlässe trotz des fortschreitenden Fachkräftemangels schnell Zugang zur medizinischen Versorgung fänden, ohne etwa die Notfallversorgung zu belasten. „Deshalb verwundert es, dass der amtierende Bundesminister für Gesundheit es offenbar zulässt, eine Förderung zu streichen, die unbestreitbar Vorteile für einen großen Teil der gesetzlich Versicherten entfaltet und deren Einführung er selbst erst 2019 als Abgeordneter gefordert und als sinnvoll begrüßt hat,“ sagte von Stillfried.
Als Neupatient:innen gelten gesetzlich Versicherte, die mindestens zwei Jahre (acht Quartale) lang nicht in Behandlung der jeweiligen Praxis waren. Die Abrechnungsdaten geben keinen Hinweis darauf, ob und inwieweit sich Wartezeiten verändert haben. Hierzu müssen Befragungsdaten aus Praxen oder von Patient:innen herangezogen werden, wobei die Beurteilung von Wartezeiten nach Einschätzung des Zi in den vergangenen zwei Jahren durch Effekte der Pandemie stark überlagert sein dürfte.