Grafik des Monats

Mai 2022

Aktuell 31 als Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zugelassene Gesundheits-Apps könnten für 33,66 Millionen Patient:innen verordnet werden // „Genehmigung der Apps sollte nicht bloß nach Aktenlage und ohne Diagnostik erfolgen“

Seit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) am 19. Dezember 2019 können digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen verordnet oder direkt durch die Krankenkasse genehmigt werden. Das Verzeichnis erstattungsfähiger DiGA wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht. Darin sind DiGA gelistet, die das BfArM wissenschaftlich geprüft hat.

Nach Auswertung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) haben derzeit 33,66 Millionen Patient:innen eine mögliche Indikation für die Verordnung einer aktuell zugelassenen DiGA. Allerdings erhalten bei Weitem nicht alle Patient:innen mit einer möglichen Indikation eine Verordnung. Nach Angaben des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die 20 zuerst zugelassenen DiGA insgesamt 50.112 Mal verordnet oder zur Anwendung genehmigt worden. Bei einem Verordnungspotenzial von 33,66 Millionen Patient:innen hätten demnach 0,15 Prozent der Betroffenen mit einer möglichen Indikation eine DiGA-Verordnung erhalten.

Die Wahrscheinlichkeit einer Verordnung steigt aber mit der Anzahl der verfügbaren DiGA je Indikationsbereich. Es wird deutlich, dass das neue Versorgungsangebot der GKV bereits vielen Patient:innen mit Diagnosen aus dem Bereich der Psychischen und Verhaltensstörungen in Deutschland zur Verfügung steht. Daneben gibt es bereits Angebote für Patient:innen mit Ernährungs- und Stoffwechselstörungen sowie häufigen Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems. Mit dem Online-Tool www.kvappradar.de stellt das Zi interessierten Patient:innen sowie Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen eine Informationsplattform bereit, die eine sichere und zuverlässige Orientierung auf dem Markt der Gesundheits-Apps bietet.

Für die vertragsärztliche und psychotherapeutische Praxis ist es besonders wichtig, dass Gesundheits-Apps nicht nur verfügbar, sondern auch im konkreten Anwendungsfall wirksam sind. Dafür muss im Versorgungsalltag ausreichend Zeit für die Beratung von Patient:innen zur Verfügung stehen. „Die ärztliche und psychotherapeutische Verordnung von DiGA ist zentral, um sicher zu stellen, dass die Anwendungsvoraussetzungen einer DiGA gegeben sind und ihr Einsatz sinnvoll und sicher ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei Kontraindikationen aus dem Bereich der psychischen Störungen. Wie Krankenkassen diese Sicherheit nur nach Aktenlage und ohne vertragsärztliche und psychotherapeutische Diagnostik gewinnen können, bleibt deren Geheimnis. Die Einigung der Vertragspartner des Bundesmantelvertrags, dass die Krankenkassen den Aufwand von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei der Verordnung auch vorläufig zugelassener DiGA honorieren, ist daher eine gute Nachricht für die Betroffenen“, sagte der Zi-Vorstandsvorsitzende Dr. Dominik von Stillfried.

Bildunterschrift:
Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi):

Patient:innen in Deutschland mit einer potenziellen Indikation zur vertragsärztlichen oder psychotherapeutischen Verordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA)

> Unterschieden nach einzelnen Indikationsgruppen, Anzahl in Millionen

Datenbasis:
Vertragsärztliche Abrechnungsdaten der Quartale für 2019 // DiGA-Verzeichnis des BfArM

Druckfähige Version der Grafik des Monats Mai 202

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Daniel Wosnitzka

Leiter Stabsstelle Kommunikation / Pressesprecher